ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN "Mietomnibus" | ||||||||||||||||||||||
Sehr geehrter Kunde, die folgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und dem Neumeier Busunternehmen zustande kommenden Mietvertrages. Bitte lesen Sie diese AGB vor Vertragsabschluss sorgfältig durch.
1. ABSCHLUSS DES VERTRAGES 1.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das vom Busunternehmen abgegebene Angebot als bestätigt unterzeichnet. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Zusatzabsprachen bedürfen der Schriftform. 1.2. An die Bestellung des Mietomnibusses ist der Kunde bis zu 7 Tage gebunden. Eine Bestätigung durch das Busunternehmen erfolgt innerhalb dieser Frist. Kurzfristige Anmietungen werden vom Busunternehmen unverzüglich bestätigt. 1.3. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, kommt der Mietvertrag durch eine, in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelte, Auftragsbestätigung des Busunternehmens zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Auftrag ab, gilt die Bestätigung als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche widerspricht.
2. LEISTUNGEN 2.1. Durch die Auftragsbestätigung verpflichtet sich das Busunternehmen zur Bereitstellung des vereinbarten Fahrzeuges (incl. Fahrer) oder im Fall der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines Ersatzfahrzeuges, auch anderer Unternehmen, welches durchaus von dem vereinbarten Ausstattungsniveau abweichen kann, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Der Kunde ist im Vorfeld vom Busunternehmen über Veränderungen zum abgeschlossenen Vertrag (z. B. Fahrzeug oder Reiserverlauf) in Kenntnis zu setzen. 2.2. Insbesondere umfasst die vereinbarte Leistung nicht die Programmgestaltung, das Einhalten des Fahrplanes und der Fahrzeiten, die Beaufsichtigung des Gepäcks außerhalb des Fahrzeuges und des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, Mitteilungen über die, für die Fahrgäste geltenden Bestimmungen bzgl. der Einhaltung der Devisen-, Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie sonstiger Bestimmungen. Dies gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3. ÄNDERUNGEN DER LEISTUNGEN 3.1. Durch den Kunden veranlasste Leistungsänderungen sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch, vor Fahrtantritt, durch den Kunden erklärt werden. 3.2. Das Busunternehmen kann Leistungsänderungen vornehmen, sofern diese erforderlich sind und nicht treuewidrig herbeigeführt werden, die dem Kunden zumutbar sind und die von der vereinbarten Leistung nicht wesentlich abweichen. Über wesentliche Änderungen vor Fahrtbeginn wird das Busunternehmen den Kunden unverzüglich informieren.
4. MIETPREIS; PREISERHÖHUNG UND FÄLLIGKEIT 4.1. Der Kunde hat den vereinbarten Mietpreis incl. der gesetzlichen MwSt zu zahlen. 4.2. Falls nicht anders vereinbart sind im Mietpreis Mautkosten enthalten, weitere Nebenkosten werden gesondert aufgeführt. 4.3. Sollten aufgrund von gewünschten Leistungsänderungen durch den Kunden Mehrkosten anfallen, so werden diese zu den allgemein gültigen Sätzen des Busunternehmens berechnet. 4.4. Unberührt bleibt die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmen aufgrund von Beschädigungen oder Verschmutzungen entstehen. 4.5. Das Busunternehmen kann eine Preiserhöhung von bis zu 10% des vereinbarten Mietpreises geltend machen, wenn sich eine Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten und/oder öffentlichen Abgaben wesentlich auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt. Zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Fahrtbeginn müssen mehr als 4 Monate liegen und die Umstände, die zur Erhöhung führen, dürfen vor Fahrtantritt noch nicht eingetreten sein, damit die Erhöhung des Mietpreises zulässig ist. Der Kunde ist über die vorzunehmende Preiserhöhung unverzüglich nach Bekanntwerden zu informieren, die Preiserhöhung geltend zu machen und der Erhöhungsgrund nachzuweisen. 4.6. Übersteigt die Erhöhung des Mietpreises 3% des vereinbarten Preises, ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich und formfrei vom Vertrag gegenüber dem Busunternehmen zurückzutreten. 4.7. Rechnungen sind unmittelbar nach Erhalt, ohne Abzug, zur Zahlung fällig.
5. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN KUNDEN 5.1. Vor Fahrtantritt Tritt der Kunde vor Fahrtantritt zurück, hat das Busunternehmen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung anstatt auf den vereinbarten Mietpreis, außer das Busunternehmen hat den Rücktritt zu vertreten. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom vereinbarten Mietpreis, abzgl. der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und eventuell anderer, vom Einsatz des Fahrzeuges, erzielten Erlöse. Das Busunternehmen kann die Entschädigungsansprüche pauschalieren, soweit der Kunde nicht nachweist, dass dem Busunternehmen kein Schaden entstanden ist oder dieser niedriger ausfällt als die folgende Pauschale: Bei einem Rücktritt
Ist der Rücktritt des Kunden auf Leistungsänderungen zurückzuführen, die das Busunternehmen zu vertreten hat und die für den Kunden erheblich und unzumutbar sind, entfällt ein Entschädigungsanspruch. 5.2. Nach Fahrtantritt a) Werden nach Fahrtantritt Änderungen der festgelegten Leistungen notwendig, die für den Kunden unzumutbar sind, ist der Kunde berechtigt das Vertragsverhältnis zu kündigen. Auf Wunsch des Kunden ist das Busunternehmen verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern. Dieser Rückbeförderungsanspruch besteht nur für das im Vertrag vereinbarte Fahrzeug. Der Kunde hat die Mehrkosten, die bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt für einen Rücktransport anfallen, zu tragen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn das Busunternehmen die notwendig werdenden Leistungsansprüche, die zur Kündigung führen, nicht zu vertreten hat. b) Bei Vertragskündigung durch den Kunden steht dem Busunternehmen eine angemessene Entschädigung zu. Dies gilt für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen, sofern die noch zu erbringenden Leistungen für den Kunden, trotz Kündigung, noch von Interesse sind.
6. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DAS BUSUNTERNEHMEN 6.1. Vor Fahrtantritt Das Busunternehmen kann vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, welche die Leistungserbringung unmöglich machen und nicht durch das Busunternehmen zu vertreten sind, eintreten. Der Kunde kann nur die Kosten, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstanden sind, ersetzt verlangen. 6.2. Nach Fahrtantritt Das Busunternehmen ist berechtigt den Vertrag nach Fahrtantritt zu kündigen, wenn durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art, durch nicht vorhersehbare Umstände wie z.B. Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, oder durch den Kunden oder einen Fahrgast die Leistungserbringung erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung wegen höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Natur bleibt das Busunternehmen nur im Rahmen der Zumutbarkeit verpflichtet den Kunden und seine Fahrgäste auf deren Wunsch hin- und/oder zurückzubefördern. Ein Anspruch besteht nur für das im Vertrag vereinbarte Fahrzeug. Die dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Für die bereits erbrachten und laut Vertrag noch zu erbringenden Leistungen steht dem Busunternehmen eine angemessene Vergütung zu, sofern diese für den Kunden, trotz Kündigung, noch von Interesse sind.
7. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG DES BUSUNTERNEHMENS 7.1. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns haftet das Busunternehmen für die gewissenhafte, ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt. 7.2. Für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art, die durch nicht vorhersehbare Umstände (z. B. Feindseligkeiten, Krieg, Verhaftungen, Arbeitskampf, usw.) bedingt sind, wird vom Busunternehmen nicht gehaftet. 7.3. Bei vertraglichen Ansprüchen ist die Haftung des Busunternehmens auf den 3-fachen Mietpreis beschränkt, sofern der Anspruch a) bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens beruht, oder b) bei sonstigen Schäden, die nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruhen. 7.4. Das Busunternehmen haftet bei Sachschäden nach § 23 PbefG. Danach ist die Haftung insoweit ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 7.5. Im Übrigen ist die Haftung auf den 3-fachen Mietpreis beschränkt, sofern der Anspruch a) bei sonstigen Schäden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruht. b) bei einer Verletzung des Kunden oder der Fahrgäste nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Busunternehmens selbst oder eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Busunternehmens beruht.
8. VERHALTEN UND HAFTUNG DES KUNDEN UND DER FAHRGÄSTE 8.1. Für alle Fahrgäste besteht während der Fahrt Gurtpflicht (§21 StVO). Während der Fahrt ist es nicht gestattet, im Gang oder zwischen den Sitzen zu stehen. Sitzplätze dürfen nur im notwendigen Umfang, kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug (auch beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes) stets einen festen Halt zu verschaffen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung und Eintreten eines gesundheitlichen bzw. materiellen Schadens das Busunternehmen nicht haftbar gemacht werden kann. Der Kunde hat Fahrgäste nach schweren Verstößen abzumahnen und bei Fruchtlosigkeit der Abmahnung von der weiteren Beförderung auszuschließen. 8.2. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Kommen Fahrgäste oder Mitreisende trotz vorheriger Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nach, können sie von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn und soweit durch die Missachtung der Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und/oder Ordnung des Beförderungsbetriebes und/oder übrigen Mitreisenden entsteht, oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung durch das Busunternehmen unzumutbar ist. Kommen der Kunde und/oder die Fahrgäste und/oder sonstige Mitreisende der vorgenannten Verpflichtung nicht nach und führt dies zur Kündigung des Vertrages durch das Busunternehmen, so sind Ansprüche auf Rückbeförderung oder auf Schadenersatz gegen das Busunternehmen ausgeschlossen. 8.3. Der Kunde ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten der Fahrgäste zu sorgen, insbesondere Beschädigungen und Missbrauch des Fahrzeuges und/oder der Fahrzeugeinrichtungen oder auch Verunreinigungen auszuschließen. Der Kunde haftet gegenüber dem Busunternehmen für etwaige Schäden, die durch ihn oder einen seiner Fahrgäste entstanden sind.
9. MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN 9.1. Beschwerden werden in erster Linie vom Bordpersonal entgegen genommen. Sollte es nicht möglich sein mit vertretbarem Aufwand Abhilfe zu schaffen, werden die Beschwerden an das Busunternehmen gerichtet. 9.2. Der Kunde hat die Pflicht bei der Beseitigung von Leistungsstörungen mitzuwirken, soweit dies im Rahmen des Zumutbaren ist, um Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
10. GEPÄCK 10.1. Das Busunternehmen stellt dem Kunden, je nach Busgröße, Platz für Gepäck bis zu 20 kg je Person, (handelsübliche Koffer 73/23/57 cm – und Behältnisse in üblichem Umfang) im Kofferraum, zur Verfügung. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte, Surfbretter, Campingausrüstung, etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Busunternehmen in das Fahrzeug aufgenommen. 10.2. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden könnten, dürfen nicht mitgeführt werden. 10.3. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck, etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen, Gefährdungen sowie die Beeinträchtigung eines technisch einwandfreien Betriebes des Fahrzeuges ausgeschlossen sind. Getränkekisten, -fässer, und -kartons sind im Innenraum des Fahrzeuges generell nicht gestattet. 10.4. Das Busunternehmen haftet weder für Schäden an Personen oder Sachen, die durch selbständiges Be- und Entladen des Fahrzeuges entstehen, noch für Gepäck, welches nicht richtig verpackt (ungeschützt), bzw. vom Fahrgast nicht richtig verstaut wurde. Insbesondere nicht für Musikinstrumente, Sportgeräte, etc.. 10.5. Für Schäden, die durch Be- und Entladen des Fahrzeuges entstehen haftet der Fahrgast, der den Schaden zu vertreten hat. Dies gilt auch für Lackschäden, z.B. durch an den Bus angelehnte Skier, etc.
11. ANZUWENDENDES RECHT Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
12. GERICHTSSTAND Für Klagen des Busunternehmens gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Busunternehmens maßgeblich.
13. UNWIRKSAMKEIT Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages, einschließlich dieser AGB, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
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